Rechtsprechung
BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 27 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachgelagerte Zahlungsvorgänge; Konkurrenzverhältnisse bei der Beihilfe (Tateinheit; Tatmehrheit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 1 StGB, § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheit oder Tatmehrheit bei einer Beihilfe
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheit oder Tatmehrheit bei einer Beihilfe
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 22.04.2022 - 622 KLs 21/21
- BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.2020 - 1 StR 641/19
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff des Handeltreiben: dem …
Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22
Der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfasst nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge wie die Übermittlung des für eine Betäubungsmittellieferung zu entrichtenden Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten oder das Beitreiben des Kaufpreises (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 -, Rdnr. 10). - BGH, 28.04.2020 - 3 StR 91/20
Tateinheit durch Überlagerung der objektiven Ausführungshandlungen beim …
Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22
Angesichts der damit verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zweier Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten sowie weiterer zwei Freiheitsstrafen von einem Jahr ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls einer Einzelstrafe von zehn Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN). - BGH, 02.02.2021 - 5 StR 353/20
Konkurrenzen bei der Beihilfe zum Betrug (Tateinheit; Tatmehrheit); fehlende …
Auszug aus BGH, 16.01.2023 - 5 StR 367/22
Danach liegt Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) vor, wenn mehreren Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind; hingegen ist lediglich eine Beihilfe (§ 52 Abs. 1 StGB) gegeben, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 5 StR 353/20 -, Rdnr. 6).
- BGH, 01.02.2023 - 5 StR 408/22
Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Überschneidung der …
Angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von vier Jahren, acht Freiheitsstrafen von drei Jahren sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der vier Einzelfreiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2023 - 5 StR 367/22; vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 mwN).